AGB CMS

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Fitness Nation GmbH
Stand: 16.02.2021

Mit den Online-Services Fitness Nation (nachfolgend die „Online-Services“) bietet die Fitness Nation GmbH (nachfolgend der „Betreiber“) Unternehmen der Fitness-Branche ein umfassendes, webbasiertes Online-System, das Fitness-Unternehmen (nachfolgend „Premiumpartner“) in den Bereichen Mitgliederbindung und Mitgliederneugewinnung unterstützt und weitere professionelle Services umfasst. Art und Umfang der Online-Services sind dabei abhängig von den vom Premiumpartner gebuchten Premium-Paketen wie etwa „Management“, „Entertainment“, „Betreuung“, „Marketing“, „Shop“ und „Fitness Nation Community – Premium-Mitgliedschaft“.

1 Geltungsbereich

1.1 Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für alle zwischen dem Betreiber und dem Premiumpartner geschlossenen Verträge über die Online-Services und etwaige Zusatzleistungen im Zusammenhang mit den Online-Services (z.B. Kauf oder Miete von Hardware oder Fulfillment-Leistungen).

1.2 Hiermit wird der Einbeziehung von eigenen Bedingungen des Premiumpartners
widersprochen, es sei denn, es ist etwas anderes in Textform vereinbart. Diese AGB gelten
auch ausschließlich, wenn der Betreiber in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen
Bedingungen abweichender Bedingungen des Premiumpartners die Leistung/Lieferung an
diesen ohne besonderen Vorbehalt ausführt.

2 Vertragsgegenstand

2.1 Vertragsgegenstand ist der Zugang zu den Online-Services zur bestimmungsgemäßen Nutzung durch den Premiumpartner mittels Internetverbindung über einen Browser oder die App für die Online-Services gegen Entgelt für die vereinbarte Laufzeit.

Art und Umfang der Online-Services sind dabei abhängig von den vom Premiumpartner gebuchten Premium-Paketen und deren Inhalt in der Fitness Nation Leistungsbeschreibung aufgeführt. Der genaue Leistungsumfang je gebuchtem Paket und, sofern beauftragt, von Zusatzleistungen sowie die Systemvoraussetzungen ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung, die als Anlage dem jeweiligen Vertragsangebot beigefügt sind. Im Falle eines Widerspruchs zwischen den Leistungsbeschreibung und diesen AGB gelten die Bestimmungen der Leistungsbeschreibung.

Die Premium-Pakete sind einzeln oder zusammen buchbar. Optional können in Abstimmung mit dem Betreiber Zusatzleistungen in Zusammenhang mit den Online-Services beauftragt werden (einschließlich Hardware-Kauf oder Fulfillment-Leistungen).

2.1.1 Der Premiumpartner erhält die technische Möglichkeit, im gebuchten Umfang auf die Online-Services, die auf einem Server des Betreibers bzw. einem von dem Betreiber beauftragten Dritten gehostet werden, mittels Internetverbindung über einen Browser oder die App für die Online-Services zuzugreifen und die Funktionalitäten im Rahmen der vertraglichen Vereinbarungen für die Dauer der Vertragslaufzeit zu nutzen. Zugang zu den Online-Services mit den jeweils gebuchten Premium-Paketen erhält der Premiumpartner über seinen persönlichen, passwortgeschützten Online-Account. Er erhält einen persönlichen, passwortgeschützten Administrations-Account (Admin). Freigeschaltet ist der gebuchte Funktionsumfang. Der Admin kann weitere „User“ für Mitarbeiter des Premiumpartners anlegen. Diese User haben keine Administrationsbefugnis, sondern die Rechte entsprechend ihrer Rolle (z.B. Trainer mit Zugriff auf Trainingspläne).

2.1.2 Kern der Plattform ist die Online-Community mit angegliedertem online Shop und Benefit-Programm. Die Online-Community, die Fitness-Interessierte, Sportler und Fitnessunternehmen zusammen vereint. Nutzungsberechtigt sind für die Community angemeldete Nutzer. Bei den Nutzern handelt es sich um Verbraucher (z.B. Studio-Mitglieder oder andere Sportinteressierte) oder Unternehmer wie Fitnessstudios und andere Unternehmen der Fitness-Branche. Für Verbraucher ist die Mitgliedschaft grundsätzlich unentgeltlich, für Unternehmer entgeltlich.

2.1.3 Die Premium-Mitgliedschaft beinhaltet die Möglichkeit der Studiodarstellung und das Einstellen von Kursplänen, News und Angeboten u.a. Die Nutzungsbedingungen für Community-Mitglieder (nachfolgend „Nutzungsbedingungen“) gelten entsprechend für Premiumpartner. Im Falle von Widersprüchen haben für das Premiumpaket „Fitness Nation Community Premium-Mitgliedschaft“ diese Nutzungsbedingungen Vorrang gegenüber den hier dargestellten AGB.

2.1.4 Der Premiumpartner wird die Online-Services im Rahmen der technischen Möglichkeiten im jeweils aktuellen Programmstand einsetzen, wenn die Änderung unter Berücksichtigung der Interessen des Betreibers für den Premiumpartner zumutbar ist. Ein Anspruch des Premiumpartners auf den Einsatz eines neuen Programmstandes besteht jedoch nicht. Der Betreiber wird Updates der Online-Services unter den vorstehenden Voraussetzungen für den Premiumpartner freischalten. Im Hinblick auf Apps, welche der Premiumpartner über Plattformen (iOS AppStore oder Google Playstore) heruntergeladen hat, wird der Betreiber über solche Updates lediglich informieren; in diesen Fällen ist der Premiumpartner selbst dafür verantwortlich die Updates von der jeweiligen Plattform auf seine Hardware herunterzuladen und zu installieren. Dies gilt nicht, wenn zwischen dem Premiumpartner und dem Betreiber ein kostenpflichtiger Update-Service ausdrücklich vertraglich vereinbart ist. Im Falle einer solchen Vereinbarung wird der Betreiber sämtliche Updates für den Premiumpartner einspielen.

2.1.5 Die Online-Services stehen dem Premiumpartner nach seiner Wahl in deutscher, italienischer, holländischer oder englischer Sprache zur Verfügung.

2.1.6 Das Set-Up durch den Betreiber beinhaltet das technische Aufsetzen und Aktivieren des Systems für den Premiumpartner (Freischaltung der Online-Services zur Nutzung der gebuchten Premiumpakete, d.i. die Freischaltung der Zugänge für den Premiumpartner und die Übersendung der Zugangsdaten nebst Passwörtern an den Premiumpartner). Nach erfolgter Freischaltung wird der Premiumpartner unverzüglich prüfen, ob der Zugang zu den Online-Services funktionsfähig eingerichtet ist und die Online-Services die vereinbarten Funktionalitäten aufweisen. Die erfolgreiche Freischaltung bestätigt der Premiumpartner über die Schaltfläche „Abnahme Onboarding und Setup“ innerhalb des bereitgestellten Content Management Systems (CMS). Werden während dieser Prüfung Funktionseinschränkungen festgestellt, gilt Ziffer 8 entsprechend.

2.1.7 Vor-Ort-Leistungen beim Premiumpartner sind nicht geschuldet, sofern nicht vereinbart.

2.1.8 Der Betreiber überlässt dem Premiumpartner Speicherplatz auf einem virtuellen Server, d. h. Speicherplatz auf einem auch von anderen Premiumpartner genutzten und nutzbaren Speichermedium, zur Speicherung seiner Daten und Inhalte im Rahmen der bestimmungsgemäßen Nutzung der Online-Services.

2.2 Die Inhalte des für den Premiumpartner bestimmten Speicherplatzes werden täglich gesichert. Die Datensicherung erfolgt rollierend so, dass die für einen Wochentag gesicherten Daten bei der für den nachfolgenden gleichen Wochentag erfolgenden Datensicherung überschrieben werden. Der Partner kann von dem Betreiber die Herausgabe einer Tagessicherung bzw. die Wiederherstellung des Systems aus der letzten verfügbaren Datensicherung verlangen. Sofern nicht den Betreiber ein Verschulden an den Umständen trifft, welche die Herausgabe oder Wiederherstellung erforderlich machen, ist der Betreiber berechtigt, die hierfür entstehenden Aufwände entsprechend der dann aktuellen Preisliste zu berechnen.

2.3 Der Premiumpartner-Support steht dem Premiumpartner per E-Mail und per Telefon bei Anwenderfragen und zur Entgegennahme von Störungsmeldungen an Werktagen Mo-Fr ausgenommen Feiertage in NRW von 9.00 Uhr bis 18.00 Uhr (MEZ) zur Verfügung. Support bei Anwenderfragen ist bis zu einer Stunde pro Woche inkludiert, darüber hinausgehender Anwendersupport wird nach Aufwand gemäß vereinbarter Vergütung in Rechnung gestellt.

2.4 Der Betreiber ist berechtigt, Leistungen ganz oder teilweise auf einen oder mehrere Subunternehmer zu übertragen. Dies gilt unbeschadet der Rechte des Premiumpartners aus Art. 28 DS-GVO, soweit anwendbar.

2.5 Zusatzleistungen sind gesondert zu vereinbaren und nach Aufwand entsprechend der jeweils aktuellen Preisliste zu vergüten (z.B. Schulungen; Individualanpassungen) bzw. der Kaufpreis bei Kauf von Hardware zu entrichten.

2.6 Fulfillment-Leistungen. Nutzt der Premiumpartner das Online-Shop-Modul der bereitgestellten Online-Services, oder möchte der Premiumpartner seinen Endkunden auf andere Weise Waren zum Kauf anbieten (z.B. Direktverkauf im Studio), bietet der Betreiber hierfür Fulfillment-Leistungen nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen an. Sofern nicht in dieser Ziffer 2.6 ausdrücklich anders geregelt, gelten die übrigen Bestimmungen dieser AGB auch für den Bereich der Fulfillment-Leistungen entsprechend.

2.6.1 Der Premiumpartner ist berechtigt, die seitens des Betreibers zu diesem Zweck benannte Adresse für die Anlieferung von Waren auch gegenüber Herstellern, Speditionen etc. als Lieferanschrift zu bezeichnen. Die Art der Waren sowie der Umfang und der Termin jeder geplanten Anlieferung sind mit dem Premiumpartner zumindest zwei Wochen vor dem geplanten Liefertermin in Textform abzustimmen. Unterlässt der Premiumpartner die Abstimmung, oder übersteigt die gelieferte die angekündigte Menge, ist der Betreiber zur Annahme der Lieferung nicht verpflichtet; hierdurch entstehende Mehrkosten gehen zulasten des Premiumpartners.

2.6.2 Der Betreiber wird angelieferte Waren für den Premiumpartner einlagern. In Anbetracht der täglichen Wareneingänge kann vom Betreiber keine Kontrolle der Qualität oder Quantität der eingelieferten Waren erfolgen. Insbesondere trifft den Betreiber keine Untersuchungspflicht dahingehend, ob die für den Kunden eingelieferten Waren auch die von ihm gewünschten Voraussetzungen erfüllen und in zutreffender Menge angeliefert sind. Eingelagerte Waren wird der Betreiber gegen Feuer/Einbruch, Raub, Vandalismus/Leitungswasser/Sturm, Hagel/Elementarschäden bis zu einem Betrag von 50.000,00 versichern.

2.6.3 Der Premiumpartner kann aus dem Lagerbestand der Waren Einzellieferungen bei dem Betreiber abrufen. Der Betreiber wird die Einzellieferung an die beim Abruf bezeichnete Anschrift des Premiumpartners (oder eines von dem Premiumpartner betriebenen Studios) versenden.

Der Premiumpartner kann den Betreiber auch damit beauftragen, Einzelbestellungen aus dem in die Online-Services eingebundenen Webshop des Premiumpartners an dessen Kunden im Auftrag des Premiumpartners abzuwickeln.

Für die Lieferung der Waren an den Premiumpartner oder dessen Kunden gilt Ziffer 9.1 im Verhältnis der Parteien zueinander entsprechend.

2.6.4 Unbeschadet der Haftungsregelung in Ziffer 14 halten die Parteien klarstellend fest, dass der Betreiber gegenüber Kunden des Premiumpartners nicht als Verkäufer für die ausgelieferten Waren haftet. Verkäufer der Waren ist ausschließlich der Premiumpartner. Der Premiumpartner bleibt daher im Verhältnis zu den Kunden seines Webshops allein für sämtliche Gewährleistungs- und Haftungsansprüche verantwortlich.

3 Vertragsschluss

3.1 Angebote für die Online-Services gelten ausschließlich für Unternehmer. Ein Unternehmer im Sinne dieser AGB ist jede natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer selbstständigen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit handelt (§ 14 BGB). Mit Abgabe seiner Erklärung zum Vertragsschluss erklärt der Premiumpartner, dass er als Unternehmer handelt.

3.2 Produktdarstellungen und Preislisten des Betreibers sind unverbindlich, solange sie nicht zum Inhalt einer vertraglichen Vereinbarung oder eines als verbindlich gekennzeichneten Angebots werden. Insbesondere die Bereitstellung der Online-Services durch den Betreiber stellt kein rechtlich also bindendes Vertragsangebot dar, sondern nur eine unverbindliche Aufforderung an den Premiumpartner, seinerseits verbindliche Angebote zum Abschluss von Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr abzugeben (siehe Ziffer 3.3).

3.3 Der Betreiber ermöglicht den Vertragsschluss über die Online-Services auf verschiedene Art und Weise. Der Premiumpartner kann entweder ein Angebot bei dem Betreiber anfragen, das dem Premiumpartner sodann in Textform individuell übermittelt wird (Ziffer 3.3.1). Oder der Premiumpartner gibt seinerseits ein Angebot über die von dem Betreiber online bereitgestellten Bestellformulare ab (Ziffer 3.3.2.). Für die beschriebenen Prozesse zum Vertragsschluss gelten jeweils die nachstehenden Bedingungen.

3.3.1 Verträge kommen durch Angebot und Annahme unter Geltung dieser AGB zustande. Der Betreiber lässt dem Premiumpartner auf dessen Anfrage hin per E-Mail, Telefax oder Brief ein Angebot zukommen. Dieses Angebot kann der Premiumpartner durch eine gegenüber dem Betreiber abzugebende Annahmeerklärung per Telefax, E-Mail oder Brief innerhalb von 4 Wochen ab Zugang des Angebots annehmen. Für die Fristberechnung wird der Tag des Angebotszugangs nicht mitgerechnet. Der Vertrag unter Geltung dieser AGB kommt mit fristgerechter Annahme durch den Premiumpartner zustande. Nimmt der Premiumpartner das Angebot innerhalb dieser Frist nicht an, ist der Betreiber nicht mehr an das Angebot gebunden.

3.3.2 Preisangaben sowie die wichtigsten Produkt- bzw. Leistungsinformationen sind für den Premiumpartner bei Nutzung der online bereitgestellten Bestellformulare bereits vor Abgabe seines Angebots abrufbar. Alle Preise sind als Nettopreise ausgewiesen und verstehen sich zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Sie gelten bei Warenlieferungen ab Werk und schließen deshalb Kosten für Verpackung, Fracht, Porto und Versicherung sowie sonstige Versandkosten nicht ein. Solche zusätzlichen Kosten werden vor Abschluss des Bestellvorgangs jeweils gesondert ausgewiesen.

Ein Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr kommt bei Nutzung der online bereitgestellten Bestellformulare wie folgt zustande:

(1) Der Premiumpartner kann Waren zum Kauf und/oder Dienstleistungen aus dem Bereich der Online-Services zur Buchung auswählen, indem er diese durch Klick auf den entsprechenden Button in einen Warenkorb legt. Wenn der Premiumpartner die Bestellung abschließen will, kann er zum Warenkorb gehen, wo er durch den weiteren Bestellprozess geleitet wird. Bestandteil dieses weiteren Bestellprozesses ist insbesondere die Angabe von Kontakt- und Abrechnungsdaten des Premiumpartners. Es stehen ausschließlich die angezeigten Zahlungswege zur Verfügung. Soweit für einzelne Zahlungswege Gebühren erhoben werden, weist der Betreiber diese gesondert aus. Dem Premiumpartner steht aber zumindest ein gängiger und zumutbarer kostenloser Zahlungsweg zur Verfügung

(2) Der Premiumpartner erhält nach Klicken auf die Schaltfläche „Weiter“ die Möglichkeit, Eingabefehler zu korrigieren. Dort können ggf. jederzeit die gewünschte Stückzahl geändert oder ausgewählte Waren oder Dienstleistungen ganz entfernt werden. Eine Korrektur der Eingaben ist möglich durch Klicken auf die Schaltfläche „Bearbeiten“.

(3) Durch Klicken auf die Schaltfläche „Jetzt kostenpflichtig bestellen“ gibt der Premiumpartner sein verbindliches Angebot auf Abschluss eines Vertrags über die ausgewählten Online-Services bzw. Waren ab.

(4) Den Eingang dieses Angebots bestätigt der Betreiber unverzüglich durch eine Bestätigungs-Mail an die angegebene E-Mail-Adresse. Die Annahme des Vertragsangebots erklärt der Betreiber mit separater E-Mail. Erst mit Zugang dieser zweiten E-Mail bei dem Premiumpartner ist der Vertrag geschlossen. Eine Speicherung des Vertragstextes nach dem Vertragsschluss zum Zwecke der Zugänglichmachung an den Premiumpartner erfolgt nicht.

4 Vergütung; Zahlungsmodalitäten

4.1 Die monatliche Vergütung ist, sofern nicht abweichend vereinbart, beginnend mit dem Tag des vereinbarten Laufzeitbeginns zu zahlen. Danach ist die monatliche Vergütung jeweils kalendermonatlich im Voraus zu zahlen. Ist ein Preis für Teile eines Kalendermonats zu berechnen, so wird dieser für jeden Tag mit 1/30 des monatlichen Preises berechnet.

4.2 Die Set-Up-Gebühr ist bei Vertragsschluss zur Zahlung fällig und ist innerhalb von 10 Tagen, gerechnet ab dem Datum des Vertragsschlusses, zu entrichten. Dies gilt auch für sonstige bei Vertragsschluss vereinbarte Einmalzahlungen (z.B. für Schulungen, Hardwarekauf).

4.3 Der Betreiber ist berechtigt, Dritt-Werbung innerhalb des SoftwareSystems auszustrahlen und die in die Software integrierten Werbeplätze zu vermarkten. Dies gilt insbesondere für das Software Paket Community und Fitness Nation TV. Bei dem Softwarepaket Fitness Nation TV ist die mögliche Einblendung von Werbung durch den Betreiber auf max. 10 Minuten pro Stunde begrenzt. Die Werbeeinblendung von Produkt- und Markenpartnern findet grds. ohne jegliche Form der Rückvergütung statt. Für weitere Werbevermarktungen enthält der Premiumpartner einen prozentualen Anteil an den von dem Betreiber erzielten Einnahmen (z.B. Beteiligung an Werbeeinnahmen) in Höhe zwischen 2% – 30%. Eine genaue und aktuelle Auflistung der Werbeplätze, Mediadaten und Werbepartner sind unter support.fitness-nation.com abrufbar. Der Betreiber ist berechtigt, die Werbeplätze sowie die Vergütungen jederzeit zu ändern.

4.4 Die Vergütung bestimmt sich nach den zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Preisen, sofern nichts Abweichendes vereinbart ist. Es handelt sich bei den angegebenen Preisen um Nettopreise in Euro, die zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer gelten. Verpackungs- und Versandkosten, Verladung, Versicherung (insbesondere Transportversicherung bei Hardware), Zölle und Abgaben werden gesondert berechnet, sofern diese anfallen.

4.5 Sofern Zusatzleistungen vereinbart sind, werden diese nach Aufwand gemäß dem vereinbarten Stunden- oder Tagessatz abgerechnet, es sei denn, es ist ein Festpreis vereinbart (z.B. einmalige Set-Up-Gebühr, Kaufpreis). Die Abrechnung von Stundensätzen erfolgt im 6-Minuten-Takt). Ein Tagessatz bezieht sich auf 8 Stunden.

4.6 Erstellt der Premiumpartner im Rahmen der Nutzung der Online-Services einen eigenen Webshop, ist der Betreiber an den hierüber erzielten Netto-Umsätzen nach Maßgabe der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung prozentual zu beteiligen („Umsatzprovision“). Der Premiumpartner ist verpflichtet, gegenüber dem Betreiber jeweils monatlich eine Aufstellung sämtlicher über seinen im Rahmen der Nutzung der Online-Services betriebenen Webshop getätigten Umsätze in Textform zu übermitteln. Dabei gilt, dass die Umsätze eines Monats jeweils bis zum 5. des Folgemonats dem Betreiber mitzuteilen sind. Der Betreiber wird dem Premiumpartner die Umsatzprovision jeweils mit der nächstfolgenden, monatlichen Rechnung abrechnen.

4.7 Die regelmäßige laufende Vergütung ist ab Rechnungsempfang ohne Skonto zur Zahlung fällig.

4.8 Ist die Zahlungsart Bankeinzug (Lastschrift) vereinbart, wird der Betreiber widerruflich ermächtigt, den Rechnungsbetrag von dem angegebenen Konto des Premiumpartners einzuziehen. Wird die Lastschrift mangels ausreichender Kontodeckung oder aufgrund der Angabe einer falschen Bankverbindung nicht eingelöst oder widerspricht der Premiumpartner der Abbuchung, obwohl er hierzu nicht berechtigt ist, hat er die durch die Rückbuchung des jeweiligen Kreditinstituts entstehenden Gebühren zu tragen, wenn er dies zu vertreten hat.

4.9 Eine Zahlung gilt als eingegangen, sobald der Gegenwert auf einem Konto des Betreibers gutgeschrieben ist. Im Falle des Zahlungsverzuges hat der Betreiber Anspruch auf Verzugszinsen i.H.v. 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz. Die gesetzlichen Rechte des Betreibers im Falle eines Zahlungsverzuges des Premiumpartner bleiben unberührt.

4.10 Bei Lieferungen/Leistungen in Länder außerhalb der Europäischen Union können im Einzelfall weitere Kosten anfallen, die der Betreiber nicht zu vertreten hat und die vom Premiumpartner zu tragen sind. Hierzu zählen beispielsweise Kosten für die Geldübermittlung durch Kreditinstitute (z.B. Überweisungsgebühren, Wechselkursgebühren) oder einfuhrrechtliche Abgaben bzw. Steuern (z.B. Zölle). Solche Kosten können in Bezug auf die Geldübermittlung auch dann anfallen, wenn die Lieferung nicht in ein Land außerhalb der Europäischen Union erfolgt, der Premiumpartner die Zahlung aber von einem Land außerhalb der Europäischen Union aus vornimmt.

4.11 Die Aufrechnung von Ansprüchen des Premiumpartners mit dem Betreiber zustehenden Forderungen ist nur zulässig, wenn die Ansprüche des Premiumpartner unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Dies gilt nicht, sofern die Gegenforderung auf Mängelbeseitigungs- oder Fertigstellungsmehrkosten beruht.

5 Mitwirkung und Pflichten des Premiumpartners

5.1 Der Premiumpartner stellt sicher, dass seine für die Erfüllung der vertragsgegenständlichen Leistungen erforderliche Mitwirkung auf seine Kosten rechtzeitig zur Verfügung steht. Er wird den Betreiber insbesondere rechtzeitig mit den für die Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen erforderlichen Informationen versorgen und für den vertragsgemäßen Zustand seiner Hardware, des erforderlichen Betriebssystems, des erforderlichen Browsers, seines Internetzugangs, der Online-Verbindung sowie der Vorinstallation von erforderlicher Software sorgen. Er gewährt dem Betreiber vor Ort im Studio oder einem anderen vereinbarten Leistungsort einen störungsfreien Zugang zu seinem Router und ermöglicht den Zugang für die erforderlichen technischen Arbeiten durch den Betreiber. Der Premiumpartner trägt auf eigene Kosten dafür Sorge, dass eine geeignete Stromquelle an den jeweiligen Ausstrahlungspunkten, die zum Betrieb der Online-Services erforderlich sind, vorhanden und nutzbar ist. Für die Datenverbindung zwischen den von ihm zur Nutzung vorgesehenen Arbeitsplätzen/Endgeräten und dem Übergabepunkt (Routerausgang des Rechenzentrums, in dem die Online-Services gehostet werden) ist der Premiumpartner selbst verantwortlich. Weitere Mitwirkungspflichten können sich aus der Leistungsbeschreibung ergeben.

5.2 Der Premiumpartner ist verpflichtet

5.3 Der Premiumpartner trifft im Rahmen seiner Schadensminderungspflichten angemessene Vorkehrungen (z.B. durch rechtzeitige Störungsdiagnose, regelmäßige Überprüfung der Datenverarbeitungsergebnisse) für den Fall, dass die Online-Services nicht ordnungsgemäß arbeiten.

5.4 Der Premiumpartner ist verpflichtet, durch geeignete vertragliche Vereinbarungen mit seinen Mitarbeitern sicherzustellen, dass die Online-Services von diesen bestimmungs- und vertragsgemäß genutzt werden. Er trägt auch dafür Sorge, dass die Ziffern 5.1 bis 5.3 von diesen eingehalten werden. Für die Einhaltung handels- und steuerrechtlicher Vorgaben, etwa die Einhaltung von Aufbewahrungsfristen, ist der Premiumpartner selbst verantwortlich.

5.5 Die von dem Premiumpartner auf dem für ihn bestimmten Speicherplatz abgelegten Inhalte können urheber- und datenschutzrechtlich geschützt sein. Der Premiumpartner räumt dem Betreiber hiermit das Recht ein, die auf dem Server abgelegten Inhalte dem Premiumpartner bei dessen Abfragen über das Internet zugänglich machen zu dürfen und, insbesondere sie hierzu zu vervielfältigen und zu übermitteln sowie zum Zwecke der Datensicherung vervielfältigen zu können. Dies gilt entsprechend für die öffentliche Zugänglichmachung bei Abfragen Dritter über das Internet.

6 Nutzungsrechtseinräumung

6.1 Der Betreiber räumt dem Premiumpartner ein einfaches (nicht-ausschließliches), zeitlich auf die Dauer dieses Vertrages beschränktes Recht ein, auf die Online-Services mittels Telekommunikation (Internetverbindung) zuzugreifen und die Funktionalitäten der Online-Services bestimmungsgemäß im gebuchten Umfang zu nutzen. Darüber hinausgehende Rechte, insbesondere an der Software oder der Betriebssoftware der Online-Services, erhält der Premiumpartner nicht.

6.2 Vermietung und sonstige Überlassung oder Zugänglichmachung an Dritte ist nicht zulässig, gleich ob entgeltlich oder unentgeltlich. Quell-/Objektcode der Software wird nicht überlassen. Für die Nutzung von Apps für die Online-Services ist der Premiumpartner jedoch berechtigt, die App für deren gebuchte Dauer im Objektcode auf einem Endgerät zu installieren und bestimmungsgemäß zu nutzen; insoweit gelten die der betreffenden App beigefügten bzw. die Standard-Lizenzbedingungen des Betreibers der App-Plattform (iOS AppStore oder Google Playstore).

6.3 Der Premiumpartner ist nicht berechtigt, die Online-Services und/oder Speicherplatz über die nach Maßgabe der vertraglichen Vereinbarung erlaubte Nutzung hinaus zu nutzen oder von Dritten nutzen zu lassen oder sie Dritten zugänglich zu machen.

7 Haftung

Der Betreiber haftet aus allen vertraglichen, vertragsähnlichen und gesetzlichen, auch deliktischen Ansprüchen auf Schadens- und Aufwendungsersatz wie folgt:

7.1 Der Betreiber haftet aus jedem Rechtsgrund unbeschränkt bei Vorsatz, Arglist oder grober Fahrlässigkeit, bei einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, aufgrund eines Garantieversprechens, soweit diesbezüglich nichts Anderes geregelt ist. Unbeschränkt ist ferner die Haftung des Betreibers nach dem Produkthaftungsgesetz.

7.2 Verletzt der Betreiber fahrlässig eine wesentliche Vertragspflicht, ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, sofern nicht gemäß vorstehender Ziffer 7.1 unbeschränkt gehaftet wird. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, die der Vertrag dem Betreiber nach seinem Inhalt zur Erreichung des Vertragszwecks auferlegt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Premiumpartner regelmäßig vertrauen darf.

7.3 Im Übrigen ist eine Haftung des Betreibers ausgeschlossen. Insbesondere besteht keine Haftung für anfängliche Mängel, soweit nicht die Voraussetzungen des 7.1 und 7.2 vorliegen.

7.4 Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Premiumpartners ist mit vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

7.5 Außer in den Fällen des 7.1 beträgt die Verjährungsfrist für Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche des Premiumpartners gegenüber dem Betreiber ein Jahr ab Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände.

7.6 Vorstehende Regelungen gelten auch im Hinblick auf die Haftung des Betreibers für ihre Erfüllungsgehilfen und gesetzlichen Vertreter.

8 Gewährleistung für die Online-Services und gemietete Hardware

8.1.1 Der Betreiber gewährleistet, dass die Online-Services und an den Premiumpartner vermietete Hardware bei Verwendung in Übereinstimmung mit der Leitungsbeschreibung und sonstigen Nutzungshinweisen im Wesentlichen in Übereinstimmung mit den vertraglichen Vereinbarungen der Parteien funktioniert.

8.1.2 Im Falle von Mängeln oder Störungen, die auf den Betreiber zurückzuführen sind, kann der Betreiber den Mangel zunächst beheben. Die Nacherfüllung erfolgt nach Wahl des Betreibers entweder durch Beseitigung des Mangels oder durch Bereitstellung eines mangelfreien neuen Online-Services bzw. mangelfreier neuer Hardware. Als Nacherfüllung gilt auch die Lieferung von Updates oder Upgrades, die den Mangel nicht enthalten, oder eines Patches, der den Mangel behebt.

8.1.3 Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Premiumpartner nach seiner Wahl den Preis mindern oder, sofern der Mangel die vertragsgemäße Nutzung der Online-Services bzw. der Hardware nicht nur geringfügig beeinträchtigt, diesen Vertrag aus wichtigem Grund kündigen und ggf. eine Rückerstattung im Voraus entrichteter Vergütung verlangen. Die Nacherfüllung gilt jedoch nur dann als fehlgeschlagen, wenn der Premiumpartner dem Betreiber ausreichend Gelegenheit gegeben hat, den Mangel innerhalb einer angemessenen Frist zu beheben, ohne dass der erforderliche Erfolg erzielt wurde. Die Bereitstellung einer vorläufigen Lösung, die den Mangel umgangen hat („Workaround“), ist bei der Festlegung der Frist zu berücksichtigen.

8.2 Wird dem Premiumpartner der Vorwurf eines Dritten bekannt, dass die Bereitstellung und/oder Nutzung der Online-Services dessen gewerbliche Schutzrechte oder die anderer Dritter verletzt, ist der Premiumpartner verpflichtet, den Betreiber unverzüglich darüber zu informieren. Der Betreiber wird, soweit möglich, auf eigene Kosten die Verteidigung gegen Ansprüche wegen der behaupteten Verletzung von Schutzrechten übernehmen und Verhandlungen über die Beilegung des Rechtsstreits führen. Der Premiumpartner wird den Betreiber in dieser Hinsicht unterstützen, soweit dies angemessen und für Verteidigungsund Vergleichsgespräche förderlich ist. Die Haftung des Betreibers für Rechtsmängel bleibt unberührt.

8.3 Den Parteien ist bekannt und sie erkennen an, dass der Betreiber die Übertragung von Daten über Kommunikationseinrichtungen, einschließlich des Internets, nicht kontrolliert und dass die Online-Services Beschränkungen, Verzögerungen und anderen Problemen unterliegen können, die mit der Nutzung solcher Kommunikationseinrichtungen verbunden sind. Darüber hinaus haftet der Betreiber nicht, wenn die Nutzung der Online-Services durch unsachgemäße Installation, Bedienung oder Wartung durch den Premiumpartner oder einen Dritten in seinem Namen beeinträchtigt wird. Ausgeschlossen ist insbesondere die Gewährleistung für Beeinträchtigungen, die dadurch entstehen, dass (a) die Online-Services unter Bedingungen genutzt werden, die nicht der in der Leistungsbeschreibung angegebenen Hard- und Softwareumgebung entsprechen, und/oder (b) der Premiumpartner das Einspielen ihm zumutbarer Updates unterlassen hat, die den den Mangel auslösenden Fehler bereits korrigiert hätten.

9 Besondere Bedingungen für Kaufverträge über Hardware

Sofern ein Kaufvertrag über Hardware in Zusammenhang mit den Online-Services geschlossen wird (z.B. über eine Touch-Stele / HDMI-Stick / Warenverkaufsautomaten), gelten – ergänzend und im Falle von Widersprüchen vorrangig zu den allgemeinen Bestimmungen dieser AGB – für den Kaufvertrag folgende besondere Bedingungen:

9.1 Liefer- und Versandbedingungen

9.1.1 Die Lieferung von Waren erfolgt auf dem Versandweg an die vom Premiumpartner angegebene Lieferanschrift, sofern nichts anderes vereinbart ist. Der Premiumpartner erklärt sich damit einverstanden, dass sämtliche Lieferungen entweder durch von dem Betreiber beauftragte Versandunternehmen oder aber direkt durch die Hersteller bzw. Großhändler der durch den Premiumpartner bestellten Waren erfolgen („Drop-Shipping“).

9.1.2 Der Betreiber ist zu Teillieferungen berechtigt, soweit dies dem Premiumpartner zumutbar ist. Im Falle von zulässigen Teillieferungen ist der Betreiberberechtigt, auch Teilrechnungen zu stellen.

9.1.3 Der Betreiber behält sich das Recht vor, im Falle nicht richtiger oder nicht ordnungsgemäßer Selbstbelieferung vom Vertrag zurückzutreten. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von dem Betreiber zu vertreten ist und der Betreiber trotz der gebotenen Sorgfalt kein konkretes Deckungsgeschäft mit dem Zulieferer abgeschlossen hat. Im Falle der Nichtverfügbarkeit oder der nur teilweisen Verfügbarkeit der Ware wird der Premiumpartner unverzüglich informiert und die Gegenleistung unverzüglich erstattet.

9.1.4 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der verkauften Ware geht auf den Premiumpartner über, sobald der Betreiber die Sache dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert hat. Dies gilt auch dann, wenn der Betreiber die Kosten des Transportes trägt. Eine Transportversicherung erfolgt nur auf besonderen Wunsch und auf Rechnung des Premiumpartners. Schuldet der Betreiber die Aufstellung und Montage, geht die Gefahr mit der Beendigung der Aufstellungs- und Montagearbeiten und der Übergabe an den Premiumpartner über.

9.1.5 Soweit eine Lieferung aus Gründen, die der Premiumpartner zu vertreten hat, nicht möglich ist, z.B. weil die Ware nicht durch die Eingangstür, Haustür oder den Treppenaufgang des Premiumpartner passt, oder weil der Premiumpartner nicht unter der von ihm angegebenen Lieferadresse angetroffen wird, obwohl der Lieferzeitpunkt dem Premiumpartner mit angemessener Frist angekündigt wurde, trägt der Premiumpartner die Kosten für die erfolglose Anlieferung und ist zur Zahlung einer pauschalen Verzugsentschädigung verpflichtet. Diese beträgt für jede volle Woche der Verspätung 1 %, im Ganzen aber höchstens 8 % vom Wert der Gesamtlieferung oder des nicht angenommen Teils der Gesamtlieferung. Es bleibt den Parteien unbenommen, einen höheren oder niedrigeren Schaden nachzuweisen.

9.1.6 Für den Fall, dass sich der Versand der Ware an den Premiumpartner aus Gründen, die dieser zu vertreten hat, verzögert, erfolgt der Gefahrübergang bereits mit Anzeige der Versandbereitschaft an den Premiumpartner. Eventuell anfallende Lagerkosten hat nach Gefahrübergang der Premiumpartner zu tragen.

9.2 Ratenkauf

9.2.1 Gewährt der Betreiber dem Premiumpartner im Auftrag die Möglichkeit, den Kaufpreis in Raten zu zahlen, gilt für die Fälligkeit der Raten der dort vereinbarte Zahlungsplan. Der Kaufpreis ist – unbeschadet etwaig anfallender Verzugszinsen – nicht zu verzinsen. Die Raten sind zum Fälligkeitsdatum an den Betreiber zu zahlen.

9.2.2 Gerät der Premiumpartner mit der Zahlung einer Rate in Verzug, wird die gesamte Kaufpreisforderung abzüglich bis dahin geleisteter Zahlungen sofort fällig. Dies gilt auch, wenn der Käufer mit einem Teilratenbetrag in Verzug gerät.

9.3 Eigentumsvorbehalt

9.3.1 Der Betreiber behält sich bis zur vollständigen Bezahlung des geschuldeten Kaufpreises das Eigentum an der gelieferten Ware vor; dies gilt insbesondere in den Fällen der Ziffer 9.2. Weiterhin behält sich der Betreiber das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur Erfüllung aller ihrer Ansprüche aus der Geschäftsbeziehung mit dem Premiumpartner vor.

9.3.2 Der Premiumpartner verpflichtet sich, Kaufsachen bis zum Eigentumsübergang sachgemäß und pfleglich zu behandeln, zu reinigen und ggf. instand zu setzen. Etwaige Beschädigungen wird er dem Betreiber unverzüglich anzeigen. Die Gefahr der Beschädigung und des Untergangs des Gerätes trägt der Premiumpartner. Bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises wird der Premiumpartner die Kaufsachen weder verleihen, verkaufen, vermieten, verpfänden noch in sonstiger Weise über diese verfügen. Für den Fall, dass Dritte beabsichtigen, die Kaufsachen beim Premiumpartner zu pfänden, wird er den Betreiber unverzüglich unterrichten. Alle zur Beseitigung von Pfändungen und Einbehaltungen sowie zur Wiederbeschaffung der Kaufsachen aufzuwendenden gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten sind dem Betreiber vom Premiumpartner zu erstatten.

9.4 Mängelhaftung / Gewährleistung Ist die Kaufsache mangelhaft, gelten die Vorschriften der gesetzlichen Mängelhaftung. Hiervon abweichend gilt:

9.4.1 Mängelansprüche entstehen nicht bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Premiumpartner oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche, es sei denn der Premiumpartner kann nachweisen, dass die gerügte Störung nicht durch diese Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten verursacht worden sind.

9.4.2 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt ein Jahr ab Gefahrübergang.

9.4.3 Die vorstehend geregelten Haftungsbeschränkungen und Verjährungsfristverkürzungen gelten nicht

  • für Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben,
  • für nach 7.1 bestehende Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche des Premiumpartners,
  • für den Fall, dass der Betreiber den Mangel arglistig verschwiegen hat, sowie
  • für den Rückgriffsanspruch nach § 478 BGB.

9.4.4 Der Betreiber hat im Falle der Nacherfüllung das Wahlrecht zwischen Nachbesserung oder Ersatzlieferung.

9.4.5 Erfolgt im Rahmen der Mängelhaftung eine Ersatzlieferung, beginnt die Verjährung nicht erneut.

9.4.6 Ist die Nacherfüllung im Wege der Ersatzlieferung erfolgt, ist der Premiumpartner verpflichtet, die zuerst gelieferte Ware innerhalb von 30 Tagen an den Betreiber zurückzusenden.

9.4.7 Liefert der Betreiber zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, kann der Betreiber vom Premiumpartner eine Nutzungsentschädigung gem. § 346 Abs. 1 BGB geltend machen. Sonstige gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

9.5 Abtretung von Gewährleistungsansprüchen

Der Betreiber überträgt hiermit die gegenüber dem Hersteller von unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Kaufsachen bestehenden Mängelansprüche unter Übergabe des auf die Kaufsachen ggf. ausgestellten Garantiescheins auf den diese Abtretung annehmenden Premiumpartner.

9.6 Garantien beim Kauf von Verkaufsautomaten

9.6.1 Erwirbt der Premiumpartner von dem Betreiber als Zusatzleistung zu den Online-Services einen Warenverkaufsautomaten, gewährt der Betreiber dem Premiumpartner vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung im Einzelfall eine Haltbarkeitsgarantie (§ 443 Abs. 2 BGB) nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen. Gewährleistungsansprüche des Premiumpartners nach Ziffer 9.4 bleiben hiervon unberührt.

9.6.2 Der Betreiber garantiert, dass gelieferte Warenverkaufsautomaten für einen Zeitraum von vier Jahren ab dem Gefahrübergang gemäß Ziffer 9.1.4 („Garantiezeitraum“) frei von Material- oder Verarbeitungsfehlern sein werden. Innerhalb des Garantiezeitraums auftretende Material- oder Verarbeitungsfehler des Warenverkaufsautomaten („Garantieschäden“) wird der Betreiber nach seiner Wahl durch Reparatur oder Lieferung neuer oder generalüberholter Teile binnen angemessener Frist teilweise kostenfrei beheben („Garantieleistungen“).

9.6.3 Ersatzteile oder notwendige Softwareupdates überlässt der Betreiber dem Premiumpartner bei Garantieschäden kostenfrei. Notwendige Servicearbeiten des Betreibers zur Fehleranalyse und -behebung (ob remote oder am Aufstellungsort des Warenverkaufsautomaten) im Rahmen von Garantieleistungen sowie Kosten für An- und Abfahrt von Technikern, Abholung schadhafter Warenverkaufsautomaten und die Anlieferung von Ersatzgeräten sind nicht kostenfrei, sondern werden von dem Betreiber nach tatsächlichem Anfall berechnet. Es gelten die vereinbarten Vergütungs- und Kostensätze; in Ermangelung einer entsprechenden Vereinbarung ist eine aufwandsangemessene Vergütung durch den Premiumpartner zu zahlen bzw. Kosten in angemessenem Umfang zu erstatten. Sonstige Ansprüche des Premiumpartners gegen den Betreiber, insbesondere auf Schadensersatz wegen entgangenem Gewinn, sind nicht von den Garantieansprüchen des Premiumpartners umfasst.

9.6.3 Garantieansprüche des Premiumpartners nach vorstehender Ziffer 9.6.2 bestehen nicht für Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Garantieansprüche des Premiumpartners nach vorstehender Ziffer 9.6.2 sind ferner ausgeschlossen, wenn der Warenverkaufsautomat Merkmale aufweist, die auf Reparaturen oder sonstige Eingriffe durch vom Betreiber nicht autorisierte Werkstätten schließen lassen, in den Warenverkaufsautomaten durch den Premiumpartner oder auf dessen Veranlassung nicht vom Betreiber autorisiertes Zubehör eingebaut wurde oder die Fabrikationsnummer des Warenverkaufsautomaten entfernt oder unkenntlich gemacht wurde.

9.6.4 Ansprüche des Premiumpartners auf Garantieleistungen können nur unter Vorlage der Originalrechnung mit Kaufdatum gegenüber dem Betreiber innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Monaten nach Eintritt des Garantieschadens oder, bei nicht sofort erkennbaren Fehlern, innerhalb von zwei Monaten nach dessen Entdeckung geltend gemacht werden.

9.6.5 Die Garantie gilt in dem vorstehend genannten Umfang, für den Garantiezeitraum und unter den oben genannten sonstigen Voraussetzungen (einschließlich der Vorlage des Kaufnachweises im Falle der Weiterveräußerung) auch für jeden späteren, in dem Sitzland des Premiumpartners ansässigen künftigen Eigentümer des Warenverkaufsautomaten.

10 Vertragslaufzeit und -beendigung

10.1 Der Vertrag tritt mit Vertragsschluss in Kraft und hat die im Auftrag bestimmte Laufzeit ab dem vereinbarten Laufzeitbeginn. Der Vertrag kann erstmals, mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende der Mindestlaufzeit gekündigt werden. Er verlängert sich am Ende der Mindestlaufzeit bzw. am Ende des jeweiligen 12-Monatszeitraumes um jeweils weitere 12 Monate, wenn er nicht von einer der Parteien zuvor unter Wahrung einer Frist von 3 Monaten zum Ende des jeweiligen 12-Monatszeitraumes gekündigt wird.

10.2 Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Der Betreiber ist insbesondere zur außerordentlichen Kündigung berechtigt, wenn der Premiumpartner mit einer Zahlung nach der zweiten Mahnung mehr als 30 Tage in Verzug ist oder Dritten den Zugang vertragswidrig ermöglicht hat.

10.3 Kündigungen bedürfen der Schriftform, wobei die telekommunikative Übermittlung schriftlicher Dokumente (z.B. Fax, PDF im E-Mail-Anhang) der Schriftform genügt (§ 127 Abs. 2 BGB).

10.4 Mit Vertragsbeendigung sind die Zugangsdaten des Premiumpartners nicht mehr aktiv und der Zugriff auf die Online-Services ist gesperrt. Premiumpartnerdaten werden von dem Betreiber spätestens vier Wochen nach Vertragsbeendigung gelöscht, soweit keine gesetzliche Aufbewahrungspflicht für den Betreiber besteht. Der Premiumpartner muss innerhalb dieser Löschungsfrist eine entsprechende Herausgabeaufforderung zumindest in Textform an den Betreiber richten, wenn und soweit er Daten über die Vertragsbeendigung hinaus benötigt. Der Betreiber wird die Daten sodann in einem gängigen maschinenlesbaren Format an den Premiumpartner oder einen von diesem benannten Dritten herausgeben. Der Betreiber ist berechtigt, die hierfür entstehenden Aufwände entsprechend der dann gültigen Preisliste zu berechnen, und kann die Herausgabe der Daten davon abhängig machen, dass der Premiumpartner Vorkasse leistet.

10.5 Der Premiumpartner hat nach Ende der Vertragslaufzeit die gemietete Hardware innerhalb von 10 Tagen an den Betreiber zurückzugeben, indem sie postalisch an diese zurückversendet wird. Sollte die Hardware nicht termingerecht zurückgegeben werden, wird der Betreiber dem Premiumpartner für die Zeit der Vorenthaltung für jeden angefangenen Kalendertag den Wert eines Tages, errechnet aus der vereinbarten periodischen Vergütung, als Entschädigung sowie die durch die Rückgabeverzögerung verursachten Kosten in Rechnung stellen.

10.6 Nutzt der Premiumpartner Fulfillment-Leistungen des Betreibers, gilt im Falle einer Kündigung, was folgt: Über bei Vertragsende noch beim Betreiber eingelagerte Waren wird der Betreiber den Premiumpartner informieren, sofern es sich in Ansehung des Auftrages um nicht unerhebliche Mengen handelt. Die verbliebenen Waren werden dem Premiumpartner zur Abholung bereitgestellt oder, auf dessen ausdrücklichen Wunsch, unfrei an die Geschäftsadresse des Premiumpartners versandt. Unterlässt der Premiumpartner die Abholung und verlangt der Premiumpartner auch keinen Versand durch den Betreiber, ist der Betreiber berechtigt, nach vorheriger Ankündigung an die zuletzt bekannte Anschrift des Premiumpartners, 30 Tage nach Vertragsende die verbliebenen Waren zu vernichten; der Betreiber wird den Premiumpartner auf diesen Umstand sowie die vorgenannte Frist spätestens zum Zeitpunkt des Vertragsendes in Textform hinweisen.

11 Geheimhaltung

11.1 Der Betreiber und der Premiumpartner sind verpflichtet, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten vertraulichen Informationen, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse geheim zu halten, insbesondere nicht an Dritte weiterzugeben oder anders als zu vertraglichen Zwecken zu nutzen.

„Vertrauliche Informationen“ im Sinne dieser AGB sind alle Informationen, die von dem Betreiber oder Premiumpartner oder im Namen des Betreibers oder des Premiumpartners („Offenbarende Partei“) in jeder beliebigen Form oder jedem beliebigen Medium der jeweils anderen Partei („Empfangende Partei“) offenbart werden und zum Zeitpunkt der Offenbarung eindeutig als vertraulich oder geschützt gekennzeichnet sind. Keine Partei wird Informationen als vertraulich oder geschützt kennzeichnen, von denen nicht in gutem Glauben angenommen wird, dass es sich um vertrauliche oder privilegierte Daten, Betriebsgeheimnisse oder sonstige Daten mit Anspruch auf eine solche Kennzeichnung oder solchen Schutz handelt.

11.2 Die Empfangende Partei: (a) muss alle angemessenen Maßnahmen zur Geheimhaltung der vertraulichen Informationen der Offenbarenden Partei ergreifen, (b) darf vertrauliche Informationen der Offenbarenden Partei keinen anderen Personen als ihren Vertretern, die die vertraulichen Informationen aufgrund ihrer Aufgabenstellung im Unternehmen der Empfangenden Partei kennen müssen und Geheimhaltungsvereinbarungen zugestimmt haben, die mindestens den gleichen Schutz der vertraulichen Informationen gewähren wie diese Vereinbarung, offenbaren oder zur Verfügung stellen, und (c) darf die vertraulichen Informationen (der Offenbarenden Partei) ausschließlich für die Zwecke des Vertrags über die Nutzung der Fitness Nation verwenden.

11.3 Die in Ziffer 11.2 genannten Einschränkungen hinsichtlich der Nutzung oder Offenbarung vertraulicher Informationen gelten nicht für vertrauliche Informationen der Offenbarenden Partei, die: (a) von der Empfangenden Partei ohne Bezug zu den vertraulichen Informationen entwickelt werden oder die sie rechtmäßig frei von Einschränkungen von einem zur Weitergabe solcher vertraulicher Informationen berechtigten Dritten erhält; (b) der Öffentlichkeit ohne Verstoß der Empfangenden Partei gegen diese Vereinbarung allgemein zugänglich gemacht wurden; (c) zum Zeitpunkt der Offenbarung an die Empfangende Partei dieser bereits frei von Einschränkungen bekannt waren; oder (d) nach schriftlicher Zustimmung durch die Offenbarende Partei frei von solchen Einschränkungen sind.

11.4 Sollte die Empfangende Partei aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder eines gerichtlichen Verfahrens dazu aufgefordert werden oder dazu verpflichtet sein, vertrauliche Informationen der Offenbarenden Partei preiszugeben, so ist die Empfangende Partei dazu verpflichtet, die Offenbarende Partei darüber unverzüglich in Kenntnis zu setzen, damit die Offenbarende Partei (a) eine entsprechende Schutzanordnung oder sonstige Rechtsmittel beantragen kann; (b) sich mit der Empfangenden Partei darüber beraten kann, welche Maßnahmen zur Abwendung oder Begrenzung einer solchen Aufforderung oder Verpflichtung die Offenbarende Partei ergreifen kann; oder (c) auf die Einhaltung der Bestimmungen dieser Vereinbarung ganz oder teilweise verzichten kann. Falls eine solche Schutzanordnung oder ein sonstiges Rechtsmittel nicht rechtzeitig erworben werden kann oder die Offenbarende Partei ganz oder teilweise auf die Einhaltung der Bestimmungen dieser Vereinbarung verzichtet, ist die Empfangende Partei verpflichtet, wirtschaftlich angemessene Maßnahmen zu ergreifen, die vertraulichen Informationen nur im gesetzlich erforderlichen Rahmen und Umfang zu offenbaren und die vertrauliche Behandlung sämtlicher vertraulicher Informationen zu verlangen.

11.5 Auf schriftliches Verlangen der Offenbarenden Partei wird die Empfangende Partei sämtliche vertraulichen Informationen (der Offenbarenden Partei) herausgeben oder vernichten. Dies schließt alle auf Grundlage der vertraulichen Informationen angefertigte Kopien, Reproduktionen, Zusammenfassungen, Analysen oder Auszüge (in Papier- und elektronischer Form wie Mails oder Rechnerdateien), die sich im Besitz der Empfangenden Partei befinden ein. Zuvor muss dies von einem ordnungsgemäßen (berechtigten) Vertreter der Empfangenden Partei schriftlich bestätigt werden, vorbehaltlich der folgenden Bestimmungen: (a) Bei Vorliegen eines gerichtlichen Verfahrens, bei dem um die Offenbarung der vertraulichen Informationen ersucht wird, darf dieses Material bis zur Beilegung des Verfahrens oder Verkündigung des endgültigen Urteils nicht vernichtet werden; und (b) von der Empfangenden Partei darf im Rahmen der oben genannten Verpflichtungen nicht verlangt werden, vertrauliche Informationen, die in Archiv- oder Sicherungssystemen gemäß allgemeiner Richtlinien zur Systemarchivierung oder Systemsicherung aufbewahrt werden, zu identifizieren oder zu löschen.

11.6 Für den Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen die vorstehenden Verpflichtungen verpflichten sich die jeweils Empfangende Partei, an die jeweils Offenbarende Partei eine der Höhe nach angemessene, hinsichtlich der Angemessenheit gerichtlich voll überprüfbare Vertragsstrafe zu zahlen.

12 Datenschutz

12.1 Für die Zwecke dieser Ziffer 12 haben die Begriffe „personenbezogene Daten“, „Verantwortlicher“, „Auftragsverarbeiter“ und „Verarbeitung“ die Bedeutung, die ihnen durch die Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) oder andere anwendbare Datenschutzgesetze gegeben wird.

12.2 Im Rahmen der Leistungserbringung durch den Betreiber kann es erforderlich sein, dass der Betreiber personenbezogene Daten als Auftragsverarbeiter für den Premiumpartner als Verantwortlichen auf eigenen IT-Systemen verarbeitet. Dies kann Fulfillment-Leistungen gemäß Ziffer 2.6 dieser Geschäftsbedingungen betreffen.

Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Betreiber erfolgt in den in Ziffer 12.2. genannten Fällen in Übereinstimmung mit der Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DS-GVO, die in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses abrufbaren Form hier für den Premiumpartner abrufbar ist:

Gegenstand der Auftragsverarbeitung in den in Ziffer 12.2. genannten Fällen können die folgenden Kategorien betroffener Personen sein: Endkunden und Lieferanten des Premiumpartners bzw. deren Mitarbeiter sowie eigene Mitarbeiter des Premiumpartners. Die Auftragsverarbeitung betrifft folgende Arten personenbezogener Daten dieser betroffenen Personen: Personenstammdaten, Kommunikationsdaten, Vertragsstammdaten, Kundenhistorie, Abrechnungs- und Zahlungsdaten, Systemzugangs-, -nutzungs- und -anmeldedaten.

13 Schlussbestimmungen

13.1 Für sämtliche Rechtsbeziehungen der Parteien gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss von Kollisionsrecht und unter Ausschluss der Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Waren (CISG).

13.2 Erfüllungsort ist der Sitz des Betreibers, es sei denn aus der Natur der Sache ergibt sich, dass der Erfüllungsort ein anderer ist. Handelt der Premiumpartner als Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen mit Sitz im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag der Sitz des Betreibers. Hat der Premiumpartner seinen Sitz außerhalb des Hoheitsgebiets der Bundesrepublik Deutschland, so ist der Sitz des Betreibers ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag, wenn der Vertrag oder Ansprüche aus dem Vertrag der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit des Premiumpartners zugerechnet werden können. Der Betreiber ist in den vorstehenden Fällen jedoch in jedem Fall auch berechtigt, das Gericht am Sitz des Premiumpartners anzurufen.

13.3 Die Vertragssprache ist Deutsch.

Stand: 16.02.2021